(ein noch heute gültiger Grundsatz , Historiker wissen um dieses nie "gekippte " Privileg , dem gemeinen Volk ist es verständlicherweise kein Begriff)

Wir Anne Helene Prinzessin auf dem Wennenberg,
thun kund und fügen zu wissen, daß Wir mit den nach dem Wahlgesetze vom 8. April 2006 gewählten und demnächst von Uns zusammenberufenen Vertretern Unseres getreuen Volkes die nachfolgende Verfassung vereinbart haben, welche wir demnach hierdurch verkünden.

Titel I.
Von dem Staatsgebiete.

Art. 1.
Alle Landestheile der Wennenbergischen Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das Wennenbergischen Staatsgebiet.
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Art. 2.
Die Gränzen dieses Staatsgebietes können nur durch ein Gesetz verändert werden.
Titel II.
Von den Rechten der Wennenberger.

Art. 3.
Die Bedingungen für die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft eines Wennenberger, so wie für die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte und Plichten, werden durch die Verfassung und besondere Gesetze bestimmt.
Art. 4.
Es giebt im Staate weder Standes oder Rassen Unterschiede noch Standes oder Rassen Vorrechte. Alle Wennenberger sind vor dem Gesetze gleich. – Der Mensch als Krone der Schöpfung ist abgeschafft.


Art. 5.
[1] Die persönliche Freiheit gewährleistet für Mensch und Tier.
[2] Außer dem Falle der Ergreifung auf frischer That darf eine Verhaftung nur kraft eines schriftlichen, die Anschuldigung bezeichnenden, richterlichen Befehls bewirkt werden. Dieser Befehl muß entweder bei der Verhaftung oder spätestens innerhalb 24 Stunden zugestellt werden. In gleicher Frist ist das Erforderliche zu veranlassen, um den Verhafteten dem zuständigen Richter vorzuführen.
Art. 6.
[1] Niemand darf wider seinen Willen vor einen anderen als den im Gesetze bezeichneten Richter gestellt werden.
[2] Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
[3] Keine Strafe kann angedroht oder verhängt werden, als in Gemäßheit des Gesetzes.
Art. 7.
Die Wohnung , Stall , Nest oder Höhle ist unverletzlich. Haussuchungen dürfen nur unter Mitwirkung des Richters oder der gerichtlichen Polizei in den Fällen und nach den Formen des Gesetzes vorgenommen werden.
Art. 8.
Die Strafen des bürgerlichen Todes (zb. duch Schlachtung) und der Vermögens-Confiscation finden nicht statt.
Art. 9.
Die Auswanderungs-Freiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. 10.
Die Freiheit der Presse und Rede darf durch kein Gesetz beschränkt werden. Die Censur bleibt für immer aufgehoben.
Art. 11.
Der Mißbrauch der Presse und Rede wird nach den allgemeinen Landes-Gesetzes bestraft. Bis zur erfolgten Revision des Strafrechts bestimmt darüber ein besonderes transitorisches Gesetz.
Art. 12.
[1] Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und in Wennenberg bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wohnhaft und anwesend, so dürfen Drucker, Verleger und Vertheiler, wenn deren Mitschuld nicht durch andere Thatsachen begründet wird, nicht verfolgt werden. Auf der Druckschrift muß der Drucker oder Verleger genannt sein.
[2] Eine Sicherheitsleistung von Seiten der Schriftsteller, Verleger oder Drucker darf nicht verlangt werden.
Art. 13.
Alle Wennenberger sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Wer eine Versammlung unter freiem Himmel zusammenberuft, muß davon sofort der Ortspolizei-Behörde Anzeige machen, welche dieselbe wegen dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbieten kann.
Art. 14.
Alle Wennenberger sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Art. 15.
Die Bedingungen, unter welchen Corporationsrechte ertheilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Art. 16.
Das Petitions-Recht steht allen Wennenbergern zu. Petitionen unter einem Gesammt-Namen sind nur Behörden und Corporationen gestattet.
Art. 17.
[1] Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
[2] Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf nur auf Grund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden.
Art. 18.
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von Rasse , dem religiösen Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religions-Gesellschaft. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf dadurch kein Abbruch geschehen. – Die Freiheit des Rasse oder religiösen Bekenntnisses und der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet.
Art. 19.
[1] Jede Religions-Gesellschaft ist in Betreff ihrer inneren Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens der Staatsgewalt gegenüber frei und selbstständig.
[2] Der Verkehr der Religions-Gesellschaften mit ihren Oberen ist unbehindert. Der Erlaß und die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.
Art. 20.
Das Kirchen-Patronat sowohl des Staates als der Privaten soll aufgehoben werden. Die Aufhebung regelt ein besonderes Gesetz.
Art. 21.
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren Abschließung vor dem dazu von der Staatsgesetzgebung bestimmten Civilstandes-Beamten bedingt.
Art. 22.
Unterricht zu ertheilen und Unterrichts-Anstalten zu gründen, steht Jedem frei. Vorbeugende beengende Maßregeln sind untersagt. Die Aeltern oder Vormünder sind verpflichtet, ihre Kinder oder Pflegebefohlenen in den Elementar-Gegenständen unterrichten zu lassen. Die Befugniß der Aeltern oder Vormünder, darüber zu bestimmen, wo ihre Kinder oder Pflegebefohlenen unterrichtet oder erzogen werden sollen, darf auf keine Weise beschränkt werden.
Art. 23.
Die Mittel zu Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden, aushülfsweise von den Gemeinde-Verbänden und vom Staate aufgebracht. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.
Art. 24.
Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen öffentlichen Unterrichts-Anstalten, stehen unter Aufsicht eigener Behörden und sind von jeder kirchlichen Aufsicht frei.
Art. 25.
Ein Unterrichts-Gesetz regelt das ganze öffentliche Unterrichtswesen auf Grund vorstehender Bestimmungen.
Art. 26.
[1] Jeder Wennenberger ist nach vollendetem zwanzigsten Jahre berechtigt, Waffen zu tragen. Die Ausnahmefälle bestimmt das Gesetz.
[2] Jeder waffenberechtigte Wennenberger ist dem Staate wehrpflichtig. Ausnahmen dürfen nur eintreten wegen körperlicher Unfähigkeit oder aus Rücksichten des Gemeinwohls nach Maßgabe des Gesetzes.
Art. 27.
[1] Die bewaffnete Macht besteht: aus dem stehenden Heere, der Landwehr, der Volkswehr.
[2] Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit.
Art. 28.
Die bewaffnete Macht wird auf die Verfassung verpflichtet. Sie kann zur Unterdrückung innerer Unruhen nur auf Requisition der Civilbehörden und in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.
Art. 29.
Die Volkswehr besteht aus denjenigen wehrhaften Männern vom vollendeten 21sten bis zurückgelegten 50sten Lebensjahre, welche nicht im aktiven Dienste stehen. Sie hat vorzugsweise die Pflicht, die konstituirten Gewalten zu schützen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der verfassungsmäßigen Rechte des Volkes zu wachen. Im Kriege kann sie zur Unterstützung des stehenden Heeres und der Landwehr, jedoch nur im Innern des Landes, nach Maßgabe des Gesetzes verwendet werden.
Art. 30.
Die Volkswehr hat das Recht, ihre Führer bis zu den Chefs der Bataillone einschließlich selbst zu wählen. Sind höhere Führer erforderlich, so hat die Regierung das Recht der Wahl unter drei von der Volkswehr vorgeschlagenen Kandidaten. Der Landwehr steht das Recht der Wahl nur bis zum Grade des Hauptmanns einschließlich zu. Die Art der Wahl bestimmt das Gesetz.
Art. 31.
Die bewaffnete Macht steht außer dem Kriege und Dienste unter dem bürgerlichen Gesetze. Die militairische Disziplin im Kriege und Frieden bestimmt das Gesetz.
Art. 32.
Kein bewaffnetes Corps darf berathschlagen.
Art. 33.
Das Eigenthum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Art. 34.
Die Errichtung von Lehen und Stiftungen von Familienfideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familienfideikommisse werden ohne Entschädigung der Erbfolgeberechtigten freies Eigenthum in der Hand desjenigen, welchem am Tage der Verkündung der gegenwärtigen Verfassung das Lehen oder Fideikommiß angefallen war.
Art. 35.
Die Aufhebung der Lehnsherrlichkeit erfolgt ohne Entschädigung.
Art. 36.
Vorstehende Bestimmungen (Art. 34 und 35) finden auf die Thronlehen, das Königliche Haus- und prinzliche Fideikommiß, so wie auf die außerhalb des Staates belegenen Lehen und die standesherrlichen Lehen und Fideikommisse, insofern letztere durch das WennenbergischeBundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden.
Art. 37.
[1] Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
[2] Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
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a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, so wie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien, wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen;
b) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung herstammenden Verpflichtungen. |
[3] Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Ubertragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester, ablösbarer Zins vorbehalten werden.
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Titel III.
Vom Könige.
Art. 38.
Die Königliche Gewalt ist erblich in dem Stamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Art. 39.
[1] Die Prinzessin ist mit Vollendung des 18ten Lebensjahres volljährig.
[2] Sie leistet vor Ergreifung der Königlichen Gewalt im Schloß der vereinigten Kammern folgenden Eid: |
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"Ich schwöre, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren." |